18 - Grundkurs Strafrecht I - Einheit 18 [ID:27619]
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So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie herzlich zur heutigen Veranstaltung, die ein bisschen länger dauert. Bis um 12 Uhr hatten wir ausgemacht. Ich hoffe, Sie haben die Zeit. Können Sie mich denn alle wieder gut verstehen? Das ist immer die wichtigste Frage am Anfang.

Einfach mal so einen Daumen hoch, dann weiß ich, dass Sie mich grundsätzlich verstehen können.

Also, das schaut gut aus. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Sprachnachrichten dann gleich wieder verstehen werde, wenn wir hier reinkommen.

Aber ich glaube, das funktioniert technisch mittlerweile perfekt.

So, Sie sehen hier das, was wir als letztes noch behandelt hatten, nämlich den Verteidigungswillen.

Und da hatten wir zwei Dinge, die wir durchgenommen haben, nämlich zum einen die Kenntnis der Notwehrlage.

Also, das ist die Minimalvoraussetzung. Wenn ich das nicht weiß, dann habe ich ein echtes Problem.

Wie groß das Problem ist, das hängt davon ab, ob man der Literatur folgt oder dem BGH.

Wenn Sie der Literatur folgen, dann kommen Sie nur zu einer Versuchsstrafbarkeit bei Fehlender Kenntnis der Notwehrlage,

aber bei allen objektiv vorliegenden Voraussetzungen der Notwehr. Dagegen kommen Sie beim BGH zu einem vollendeten Delikt.

Weil der Bundesgerichtshof eben sagt, naja, wenn ich das gar nicht weiß, dass da eine Notwehrlage gegeben ist,

dann dient auch das Ganze zumindest subjektiv nicht der Rechtsbewehrung, dass die Voraussetzung, wenn diese Voraussetzung subjektiv fehlt,

dann habe ich eben vollendes Delikt. Aber er ist sich auch nicht mehr so sicher, ob nicht vielleicht doch die Literatur in dieser Frage recht hat.

Weil ja objektiv nicht schlechtes erreicht wird, genauso wie beim normalen Versuch objektiv, erreiche ich nicht schlechtes,

sondern nur subjektiv habe ich in meiner Vorstellung dieses Bewusstsein etwas schlechtes zu bewirken.

Und dann hatten wir noch ein zweites Problem, das war das Handeln zu Verteidigungszwecken.

Muss denn es tatsächlich über diese Kenntnis der Notwehrlage hinaus auch noch ein Verteidigungszweck gegeben sein?

Die Rechtsprechung sagt, ja, der darf zumindest nicht ganz untergeordnet sein, der darf nicht völlig zurücktreten,

sodass es nicht überwiegend wegen Rachegefühlen ist oder aus Wut oder sonstigen, sondern es muss also wirklich so sein,

dass überwiegend der Verteidigungszweck gegeben ist, also der zumindest im Vordergrund steht und das andere nicht ganz zurücktritt.

Dagegen sagt die Herrschne Lehre, wenn man das über die Kenntnis hinaus noch verlangt, dann ist es ein Gesinnungsstrafrecht.

Bestraft man nur die böse Gesinnung, er weiß ja, dass objektiv hier eine solche Rechtfertigungssituation vorliegt,

dieser Verteidiger und das muss genügen eigentlich.

Und dazu kam am Schluss noch eine Frage und ich bin sehr froh, dass diese Frage gekommen ist,

an diejenige Person, die sie gestellt hat und mir das jetzt noch mal schriftlich nachgereicht hat,

vielen, vielen Dank nochmal für diese wirklich sehr, sehr freundliche Nachricht.

Ich habe mich sehr darüber gefreut, weil sie mir auch mal Rückkopplung gegeben haben,

ob den Leuten diese Vorlesung gefällt so, ob die damit gut auskommen und das war mir nach dieser E-Mail klar,

also vielen, vielen Dank nochmal an ihre Adresse gerichtet.

Jetzt aber zum Inhalt dieser Frage, es wurde da ein Beispiel gebildet, wo es um Nothilfe geht,

wir haben Nothilfe noch gar nicht durchgenommen, ich möchte es aber schon mal vorwegnehmen,

nach § 32 StGB sind sie nicht nur gerechtfertigt, wenn sie sich selbst wehren um sich zu retten,

wenn man so will, sondern sie sind auch gerechtfertigt durch Notwehr, das ist eine Notwehr zugunsten dritter,

man nennt das dann Nothilfe, wenn sie einen anderen verteidigen.

Und jetzt wurde gesagt, das kann doch wohl nicht wahr sein, dass nach der Literatur es so ist,

wenn man diesen Nachbarschaftsstreit sich nochmal anschaut, das war ja das Beispiel,

das ich beim letzten Mal gegeben habe, der eine Nachbar kommt ganz schnell auf den anderen zu

und möchte den erstächen, beispielsweise der andere kann, im letzten Moment zieht der andere eine Pistole,

sieht gar nicht, dass der andere ein Messer in der Hand hat und er schießt ihn jetzt, dann war das objektiv eine Notwehr,

er hat aber das nicht erkannt und dann kommt es eben zu dieser Frage Versuch oder Vollendung nach BGH oder eben nach Literatur.

Und jetzt wurde dieser Fall etwas abgeändert, es ist jetzt nicht mehr derjenige der angegriffen wird,

der sich verteidigt indem er da schießt, der sich objektiv verteidigt, sondern es ist der Nachbar, der hier schießt

und da wurde gesagt, wenn der jetzt denjenigen erschießt, weil er den zum Beispiel auch hasst,

also das ist nicht nur Nachbarschaftsstreit zwischen den Zweien gewesen, sondern dieser dritte Nachbar,

der das jetzt mitbekommt, da geht einer auf den anderen zu und der denkt jetzt, ja super, der greift den an,

das kann ich jetzt ja zum Anlass nehmen, um ihn zu erschießen. Ich sehe, dass der da ein Messer in der Hand hat.

Jetzt habe ich folgende Frage, wenn der Fall so gebildet ist, der dritte dieser Nachbar sieht also,

der kommt dann mit dem Messer auf den Nachbarn zu, das ist ja toll, ich hasse den auch schon immer,

jetzt kann ich ihn erschießen, notwehr und da wurde dann die Frage gestellt, ist das nicht eigentlich falsch,

dass man dann sagt, das ist hier durch Notwehr gerechtfertigt, hat nicht da eher der BGH Recht,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:55:24 Min

Aufnahmedatum

2021-01-11

Hochgeladen am

2021-01-11 20:08:43

Sprache

de-DE

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